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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und

Lieferbedingungen

der Customized Business Services GmbH

(im Folgenden „CBS“)

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1. Nachstehende AGB gelten ausschließlich; abweichende oder ergänzende Bedingungen des Vertragspartners,

insbesondere Vertragsstraferegelungen, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn,

CBS hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die AGB gelten in ihrer jeweils gültigen

Fassung auch für alle künftigen Vereinbarungen (Kauf-, Miet-, Beratungs- und Serviceverträge)

mit dem Vertragspartner.

1.2. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts

und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

2. Vertragsschluss, Leistungsinhalt, Schriftform

2.1. Vom Vertragspartner unterzeichnete Auftragsformulare (Kauf-, Miet- und/oder Serviceschein)

verstehen sich als Angebot des Vertragspartners, sofern nicht im Einzelfall erkennbar, etwa durch

beiderseitige Unterzeichnung, der sofortige Vertragsschluss vereinbart wurde. CBS kann ein solches

Angebot binnen 4 Wochen annehmen.

2.2. Der geschuldete Leistungsinhalt ergibt sich abschließend aus der schriftlichen Auftragsbestätigung

von CBS bzw. bei sofortigem Vertragsschluss (Ziff. 2.1) aus dem jeweiligen Schein (Kauf-,

Miet- und/oder Serviceschein).

2.3. Sämtliche Vereinbarungen sowie etwaige nachträgliche ergänzende oder abweichende Zusatzvereinbarungen

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Für die Wahrung der Schriftform ist die Textform (E-Mail, Fax) ausreichend.

3. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Unsicherheitseinrede

3.1. Preisangaben von CBS verstehen sich ohne anfallende Liefer- und Transportkosten und zzgl.

der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Leistungen von CBS sind sofort und ohne

Abzug zur Zahlung fällig. In Rechnungen ausgewiesene Zahlungsfristen gelten nicht als Fälligkeitsregelung.

3.2. Bei Zahlungsverzug ist CBS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu

fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Zahlungsverzug

tritt insbesondere ein, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Leistung

durch CBS zahlt.

3.3. CBS ist berechtigt, sämtliche ihr aus der Geschäftsverbindung obliegenden Leistungen zu verweigern

oder nur noch gegen Vorauszahlung

zu erbringen, solange der Vertragspartner mit seinen

Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Vertragspartner

nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

3.4. Ist CBS verpflichtet, vorzuleisten, kann die Leistung – ohne dass Verzug eintritt – verweigert werden,

sofern nach Abschluss des Vertrags Umstände erkennbar werden, die den Schluss zulassen,

dass der Vertragspartner seine Gegenleistung, insbesondere seine Zahlungsverpflichtung, nicht

erfüllen kann. In diesem Fall ist CBS berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb

welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen Erbringung der Leistung zu zahlen oder Sicherheit

zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann CBS vom Vertrag zurücktreten und

Ersatz des entstandenen Schadens oder der vergeblichen Aufwendungen verlangen.

4. Lieferungen, Termine, Selbstbelieferungsvorbehalt, Verzug von CBS, Betriebs-/Funktionsbereitschaft

4.1. Lieferungen erfolgen ab Werk, d. h. auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

4.2. Liefer- und Leistungszeit ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von CBS bzw. bei sofortigem

Vertragsschluss (Ziff. 2.1) aus dem jeweiligen Schein. Ist nichts Abweichendes vereinbart, handelt

es sich bei angegebenen Terminen jeweils um „Circa-Fristen“. Die endgültigen Termine werden von

CBS mit angemessener Frist angekündigt. CBS ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt; etwaige

Ansprüche des Vertragspartners wegen Leistungsstörungen werden hierdurch nicht berührt.

4.3. Alle Leistungsverpflichtungen von CBS stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen

Selbstbelieferung. CBS ist bei unverschuldeter, nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger

Selbstbelieferung

und bei sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Hindernissen berechtigt, die

Lieferung oder Leistung – ohne dass Verzug eintritt – um die Dauer der hierdurch verursachten

Verhinderung hinauszuschieben.

4.4. Bei einer von CBS zu vertretenden Verzögerung der Leistung ist der Vertragspartner berechtigt,

nach angemessener Fristsetzung und deren erfolglosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Für

Ersatzansprüche gegen CBS gilt Ziff. 8.

4.5. Soweit vereinbart, wird CBS Hardware betriebsbereit anschließen bzw. Software funktionsfähig

installieren. Die Betriebsbereitschaft bzw. Funktionsfähigkeit wird durch störungsfreien Ablauf

der Prüfprogramme bzw. einen Testlauf nachgewiesen. Der Vertragspartner hat im Anschluss die

Betriebsbereitschaft bzw. Funktionsfähigkeit durch Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls zu

bestätigen.

5. Neben- und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

5.1. Der Vertragspartner hat innerhalb seines Verantwortungsbereichs dafür Sorge zu tragen, dass CBS

zu den angekündigten Terminen die vertraglich geschuldete Leistung, insbesondere zu überlassende

Hard- und Software in die vorgesehenen Räume zu liefern und betriebsbereit anzuschließen bzw.

funktionsfähig zu installieren und Serviceleistungen, ungehindert erbringen kann. Erkennbare Leistungshindernisse

(z. B. Betriebsferien) sind CBS mit angemessener Frist vorab schriftlich anzuzeigen.

5.2. Dem Vertragspartner obliegt zur Erhaltung von Erfüllungs- und Mängelansprüchen insbesondere

die Einhaltung der nachstehenden Bedingungen:

(a) Anschluss-/Installationsvoraussetzungen

– Benennung und Überlassung des zur Unterstützung der Anschluss-/Installationsarbeiten erforderlichen

Personals

– Ermöglichen eines Testlaufs bzw. des Ablaufs der Prüfprogramme zu den üblichen Betriebsbedingungen

und Gewährung der hierfür erforderlichen Rechenzeiten

(b) Betrieb

– Betrieb von Hard- und Software nur durch qualifiziertes, insbesondere eingewiesenes oder

geschultes, Personal unter Beachtung der Betriebs- und Bedienungsbedingungen sowie -anweisungen

von CBS

– Schutz von Hard- und Software vor Beschädigung und Zerstörung, insbesondere Verwendung

von geeigneten Schutzvorrichtungen (bspw. Virenschutzprogramm oder Firewall) zum Schutz

vor Eingriffen und Einwirkungen Dritter

– Einhaltung der CBS Richtlinien für den Einsatz von Verbrauchsmaterial (bspw. Papier, Tinte,

Toner) sowie Ersatz- und Verschleißteilen

(c) Datenpflege

– Regelmäßige Pflege der Speichermedien (z. B. regelmäßige Defragmentierung von Massenspeichern,

Auslagerung von Massendaten)

– Regelmäßige Datensicherung, insbesondere vor Durchführung angekündigter Servicearbeiten,

um das Datenverlustrisiko zu minimieren

(d) Rahmenbedingungen für Service

– Benennung eines qualifizierten Ansprechpartners sowie eines Stellvertreters

– Unverzügliche Meldung und detaillierte Beschreibung von auftretenden Störungen anhand

zweckdienlicher Unterlagen (Fehlerprotokolle etc.)

– Dokumentation und Vorführung von Störungen des Servicegegenstandes

– Bei vereinbarter Remote-Diagnose: Einrichtung und Aufrechterhaltung der erforderlichen

Infrastruktur (Telefonanschluss etc.) auf eigene Kosten

(e) Rahmenbedingungen für den Dauerbezug von Verbrauchsmaterial

– Bereitstellung geeigneter und ausreichender Lagerfläche für Verbrauchsmaterial

6. Mängelrechte, Rücktritt, Eigentum an ausgetauschten Gegenständen

6.1. Offen erkennbare Mängel sind CBS zur Erhaltung der Mängelrechte innerhalb von 5 Werktagen

nach Ablieferung, Überlassung oder Abnahme, verdeckte, innerhalb der Verjährungsfrist auftretende

Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

6.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, CBS alle für die Beseitigung von Mängeln benötigten Unterlagen

und Informationen zur Verfügung zu stellen.

6.3. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht, ist CBS berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen

vom Vertragspartner ersetzt zu verlangen.

6.4. Die Mängelrechte sind ausgeschlossen, sofern ein Mangel auf dem unsachgemäßen Betrieb, insbesondere

der Verwendung von nicht von CBS zum Einsatz freigegebenen Verbrauchsmaterialien

oder Verschleiß- und Ersatzteilen, der Verwendung von Verbrauchsmaterialien nach Ablauf des

jeweiligen Haltbarkeitsdatums, der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung der Hard- oder

Software oder einer nicht von CBS freigegebenen Änderung bzw. Umarbeitung der überlassenen

Hard- bzw. Software oder auf mangelnder Kompatibilität nicht von CBS überlassener Dritt-

Hard- bzw. Software beruht.

6.5. Die Verwendung von Recyclingkomponenten, deren Funktionsfähigkeit, technische Zuverlässigkeit

und Lebensdauer der von Neuteilen entspricht, begründet keinen Mangel der Lieferung oder

Leistung von CBS. Die Neuwertigkeit eines Vertragsgegenstandes wird durch eine nur geringfügige

Nutzung zu Test- oder Vorführzwecken nicht beeinträchtigt.

6.6. Servicezeiten gelten nicht als Ausfallzeiten, soweit die Servicemaßnahme

nicht auf der von CBS

zu vertretenden Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes beruht (bspw. Instandhaltungsmaßnahmen,

Einspielen von Updates, unsachgemäße Bedienung und Behandlung).

6.7. Der Vertragspartner kann Zahlungen bei Vorliegen eines Mangels nur dann zurückhalten, wenn

über die Berechtigung der Mängelrüge kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht

des Vertragspartners besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind.

6.8. Das Rücktrittsrecht des Vertragspartners ist ausgeschlossen, wenn CBS den zum Rücktritt berechtigenden

Umstand nicht zu vertreten hat.

6.9. Ausgewechselte Ersatz- oder Verschleißteile gehen, sofern nichts anderes vereinbart ist, ins Eigentum

von CBS über.

7. Schutzrechte Dritter

7.1. CBS gewährleistet, dass durch die Überlassung und Nutzung der von CBS erbrachten, vertragsgemäß

genutzten Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechte Dritter verletzt

werden.

7.2. Werden gegen den Vertragspartner von einem Dritten Ansprüche aus oder im Zusammenhang

mit einer behaupteten, von CBS zu vertretenden Rechtsverletzung geltend gemacht, haftet CBS

gegenüber dem Vertragspartner innerhalb einer Gewährleistungsfrist

von 12 Monaten ab gesetzlichem

Verjährungsbeginn wie folgt: CBS wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten

für die betreffenden

Leistungen innerhalb angemessener Frist entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder sie so

ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, die Leistung jedoch gleichwertig bleibt. Ist dies

CBS nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Vertragspartner die gesetzlichen

Minderungs-, Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte sowie die Ersatzansprüche gemäß Ziff. 8 zu.

7.3. Die in Ziff. 7.2 genannten Verpflichtungen von CBS bestehen nur, soweit der Vertragspartner

CBS über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt,

eine Verletzung nicht anerkennt und CBS alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichshandlungen

vorbehalten bleiben.

7.4. Stellt der Vertragspartner die Nutzung der Leistungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen

wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung

kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

7.5. Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten

hat.

7.6. Ansprüche des Vertragspartners sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung

durch spezielle Vorgaben des Vertragspartners, durch eine von CBS nicht voraussehbare Nutzung

oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Vertragspartner verändert oder zusammen

mit nicht von CBS erbrachten Leistungen eingesetzt wird.

7.7. CBS übernimmt keine Gewähr für Schutzrechtsverletzungen durch in den Vertragsgegenstand

eingebundene Hard- oder Software-Komponenten Dritter.

8. Gesamthaftung von CBS

8.1. Eine Haftung von CBS, ihrer Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz –

gleich aus welchem Rechtsgrund – besteht nur, wenn der Schaden

(a) durch eine schuldhafte Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung

des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks

gefährdet oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut (wesentliche

Vertragspflicht), verursacht worden oder

(b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

Im Übrigen ist eine Haftung auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

8.2. Haftet CBS gemäß Ziff. 8.1 (a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe

Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt,

mit dessen Entstehen CBS bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten

Umstände typischerweise rechnen musste, maximal jedoch bis zur Höhe des Vertragswertes.

8.3. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges der Leistung kann der Vertragspartner in Höhe von

je 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens in Höhe von 5 %

des Wertes der verzögerten Leistung verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben nach

Maßgabe der Ziff. 8.2 unberührt.

8.4. CBS haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn.

8.5. Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger

und gefahrentsprechender Datensicherung eingetreten wäre.

8.6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für

Haftungsansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle einer vertraglich vereinbarten,

verschuldensunabhängigen Einstandspflicht (Garantie).

9. Verschwiegenheit, Datenschutz

9.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsverbindung

zugänglich werdenden Informationen und Daten, die als vertraulich bezeichnet oder aufgrund

sonstiger

Umstände als vertraulich, insbesondere als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, erkennbar

sind, unbefristet geheim zu halten und – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks

geboten

– weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

Mitarbeiter sowie eingeschaltete Dritte sind in diesem Sinne zu verpflichten.

9.2. Zum Schutz personenbezogener Daten wird CBS die einschlägigen Bestimmungen zum Datenschutz

beachten, insbesondere die von ihr bei der Vertragserfüllung eingesetzten Personen im Falle

der Datenverarbeitung auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG verpflichten.

10. Gerichtsstand, Exportkontrolle

10.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Düsseldorf. Das beiderseitige

Recht, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen, bleibt

unberührt.

10.2. Im Falle des Exports des Vertragsgegenstandes ist der Vertragspartner für die Einhaltung der hierfür

maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere des Außenhandelsgesetzes sowie der ggf. anwendbaren

US-Exportkontrollvorschriften, verantwortlich.

B. Gemeinsame Bestimmungen für Dauerschuldverhältnisse

1. Laufzeit, Kündigung, Laufzeitverlängerung

1.1. Ist keine Laufzeit vereinbart, wird das Vertragsverhältnis für 12 Monate geschlossen. Ist nicht

etwas Abweichendes vereinbart, ist für den Beginn der Laufzeit der Monatserste, der auf die

Betriebsbereitschaft bzw. Funktionsfähigkeit folgt, maßgeblich.

1.2. Das Vertragsverhältnis kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt

werden. Unterbleibt die Kündigung, verlängert sich der Vertrag bei einer vereinbarten

Laufzeit von bis zu 24 Monaten jeweils um 12 Monate, bei einer vereinbarten Laufzeit von mindestens

24 Monaten jeweils um 24 Monate. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund

bleibt hiervon unberührt.

1.3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Wahrung der Schriftform

ist die Textform (E-Mail, Fax) ausreichend.

2. Vergütung, Verfall von „Freiklicks“

2.1. Besteht keine abweichende Vereinbarung, ist die vereinbarte monatliche nutzungsunabhängige

Vergütung jeweils vierteljährlich im Voraus zum ersten Werktag des Quartals fällig und zu bezahlen.

Beginnt der Vertrag nicht mit dem Quartal, ist die zeitanteilige Vergütung für dieses Quartal

sofort mit Vertragsbeginn fällig und innerhalb von 10 Werktagen ab Vertragsbeginn zu bezahlen.

2.2. Bei vereinbarter nutzungsabhängiger Vergütung („Klick-Charge“) ist der Vertragspartner verpflichtet,

CBS den jeweiligen Zählerstand zum Ende eines jeden Monats umgehend, jedoch spätestens

bis zum 5. Werktag des Folgemonats schriftlich mitzuteilen. Die Vergütung ist jeweils zum

Ende des im Schein vereinbarten Abrechnungszeitraums sofort fällig und bis zum 10. Werktag des

darauffolgenden Monats ohne Abzug zu bezahlen.

2.3. CBS ist berechtigt, die Vergütungen innerhalb eines jeden Vertragsjahres mit einer Ankündigungsfrist

von 3 Monaten anzuheben, wenn sich die Kosten für die in den Vergütungen enthaltenen

Leistungsbestandteile erhöhen. Die konkreten Ursachen der Preissteigerung gibt CBS mit

der Erhöhung bekannt. Im Falle einer Vergütungserhöhung von mehr als 5 % in einem Vertragsjahr

ist der Vertragspartner berechtigt, das jeweilige Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem

Monat zum Ende der Ankündigungsfrist schriftlich zu kündigen.

2.4. CBS ist bei vom Vertragspartner nach Vertragsabschluss beauftragten Erweiterungen des

Leistungsumfangs berechtigt, die vereinbarte monatliche nutzungsunabhängige Vergütung entsprechend

den bei CBS gültigen Preislisten anzupassen.

2.5. CBS kann vom Vertragspartner die Anpassung der Vergütungen verlangen, sofern sich die bei

Vertragsschluss der Vergütungsregelungen zugrunde gelegten Umstände, insbesondere die Arbeitsweise

des Vertragspartners und der Umfang des Gebrauchs, nachträglich dergestalt ändern,

dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beeinträchtigt wird.

2.6. Bei Vertragsschluss gewährte „Freiklicks“ können vom Vertragspartner – vorbehaltlich der Bestimmungen

in Ziff. 2.7 – jeweils nur für das betreffende Gerät genutzt werden. Jeweils am

Ende des im Schein vereinbarten Abrechnungszeitraums nicht genutzte „Freiklicks“ können nur

innerhalb eines Vertragsjahres, gerechnet ab dem im Schein ausgewiesenen Vertragsbeginn, auf

künftige Abrechnungszeiträume übertragen werden; mit Ablauf des Vertragsjahres verfallen sie

ersatzlos. Geldersatz für nicht genutzte „Freiklicks“ ist ausgeschlossen.

2.7. Der Vertragspartner ist berechtigt, bei entsprechender Vereinbarung („Poolvertrag“) die

„Freiklicks“

für hiervon erfasste Geräte untereinander zu verrechnen. Die Verfallsregelung

der Ziff. 2.6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass für alle vom Poolvertrag erfassten

Geräte der Beginn des ältesten einbezogenen Vertrags für den Verfall maßgeblich ist. Diese

Verfallsfrist bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrags maßgeblich. Endet ein Vertrag vor

dem nächsten Verfallsdatum, können nicht genutzte „Freiklicks“ dieses Vertrags bis zum

nächsten Verfallszeitpunkt auf die im Pool verbleibenden Geräte verrechnet werden. Mit

Beendigung des Poolvertrags endet die Verrechnungsmöglichkeit und es verfallen sämtliche

nicht bis dahin genutzten „Freiklicks“; Ziff. 2.6 Satz 3 gilt entsprechend.

3. Nutzung und Verfall von Servicemarken („Token“)

3.1. Die von CBS ausgegebenen Token für die Inanspruchnahme von Serviceleistungen können nur

innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Ablauf des Erwerbsjahres genutzt werden („Nutzungszeitraum“).

Mit Ablauf des Nutzungszeitraums verfallen die Token ersatzlos; eine zeitliche

Übertragung oder Auszahlung des Gegenwertes ist ausgeschlossen.

3.2. Die Beauftragung der Serviceleistungen bei CBS ist als rechtzeitig anzusehen, wenn sie vor Ablauf

des Nutzungszeitraums erfolgt, auch wenn die Serviceleistung zeitlich später erfolgt. Ein entsprechender

Auftrag hat schriftlich, unter Hinweis, dass eine Bezahlung mit Token beabsichtigt ist, zu

erfolgen.

C. Besondere Bestimmungen für die Miete

1. Mängelrechte

1.1. CBS ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Miete Neugeräte zu überlassen.

1.2. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel i.S.d. § 536a Absatz 1 Satz 1 BGB

ist ausgeschlossen.

1.3. Die Betriebs- bzw. Funktionsbereitschaft überlassener Hard- und Software wird CBS während

der Vertragslaufzeit entsprechend den Bestimmungen über den Service (Teil H und I) mit der

Maßgabe aufrechterhalten, dass CBS die Beseitigung der von ihr zu vertretenden Störungen

schuldet.

1.4. Eine Mietminderung durch Abzug vom vereinbarten Mietzins ist unzulässig. Der Ausgleich zu

viel entrichteten Mietzinses setzt voraus, dass eine CBS zur Mängelbeseitigung gesetzte angemessene

Frist erfolglos verstrichen ist.

2. Versicherungspflicht, Überlassung an Dritte, Wechsel des Aufstellungsortes, Rückgabe der

Mietsache

2.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Mietsache gegen die von ihm zu vertretende Beschädigung

und Zerstörung einschließlich der daraus resultierenden Vermögensschäden zu versichern.

Der Vertragspartner tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an CBS

ab. CBS ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes

zu verlangen.

2.2. Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Mietsache an Dritte ist unzulässig. Das

Kündigungsrecht aus § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

2.3. Ein Wechsel des Aufstellungsortes der Mietsache bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung

von CBS.

2.4. Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist die Mietsache CBS nebst sämtlichem Zubehör (Dokumentationen,

Datenträger etc.) an ihrem Geschäftssitz zurückzugeben. Abbau und Rücktransport

haben zur Vermeidung von Schäden durch qualifizierte Personen zu erfolgen. Bei entsprechender

Vereinbarung übernimmt CBS Abbau und Rücktransport gegen gesonderte Vergütung.

2.5. Vermietete Software ist einschließlich aller Vervielfältigungen herauszugeben oder auf Verlangen

von CBS zu löschen.

2.6. Gibt der Vertragspartner die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses trotz Aufforderung

durch CBS nicht zurück, steht CBS für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung der

vertraglich vereinbarte Mietzins zu.

D. Besondere Bestimmungen für den Kauf

1. Mängelrechte

1.1. Die Verjährungsfrist für Mängel an neu hergestellten Sachen beträgt 12 Monate ab Ablieferung.

Für gebrauchte Sachen sind Mängelrechte ohne abweichende Vereinbarung ausgeschlossen.

1.2. Tritt innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel auf, kann CBS nach ihrer Wahl innerhalb angemessener

Frist Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Schlägt die Ersatzlieferung oder Beseitigung

innerhalb angemessener Frist fehl oder ist diese unzumutbar, ist der Vertragspartner

berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ersatzansprüche gegen

CBS richten sich nach Teil A Ziff. 8.

2. Eigentumsvorbehalt, Vorkaufsrecht, Eigentum an Behältnissen

2.1. Das Eigentum an veräußerten Sachen bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen

von CBS aus der Geschäftsverbindung vorbehalten. Die Weiterveräußerung, Verpfändung,

Sicherungsübereignung oder andere Verfügung über die veräußerte Sache durch den Vertragspartner

ist, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig.

2.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Sachen pfleglich zu behandeln.

Hierzu zählt insbesondere, diese auf eigene Kosten zum Gegenstandswert gegen Diebstahl,

Beschädigung und Zerstörung zu versichern sowie erforderliche Servicearbeiten regelmäßig

durchzuführen. Der Vertragspartner tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag

an CBS ab. CBS ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes

zu verlangen.

2.3. Über Beschädigungen, Pfändungen oder sonstige Eingriffe in die im Eigentum von CBS stehenden

Sachen hat der Vertragspartner CBS unverzüglich schriftlich zu informieren. Im Falle

der Pfändung einer im Eigentum von CBS stehenden Sache hat der Vertragspartner sämtliche

Kosten der Wiederbeschaffung einschließlich der Rechtsverfolgungskosten zu tragen, soweit diese

bei dem Dritten nicht beigetrieben werden können.

2.4. Der Vertragspartner kann eine Freigabe der Sicherheiten verlangen, soweit der realisierbare Wert

der Sicherheiten die noch offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der

freizugebenden Sicherheiten steht CBS zu.

2.5. Der Vertragspartner räumt CBS für die an ihn übereigneten Gegenstände ein Vorkaufsrecht ein.

2.6. Behältnisse von Verbrauchsmaterialien, z. B. Tonerflaschen, bleiben stets im Eigentum von CBS.

3. Rückgabe von CBS Altgeräten

3.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, CBS Altgeräte der zuständigen Annahmestelle von CBS zur

Entsorgung zu übergeben. Die Anlieferung hat durch fachkundiges Personal unter Beachtung der

gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.

3.2. Die Kosten der Lieferung und Entsorgung sind vom Vertragspartner zu tragen. Dies gilt auch

dann, wenn CBS dem Vertragspartner

ein Neugerät als Austausch für ein Altgerät liefert. Bei

entsprechender Vereinbarung übernimmt CBS die Abholung gegen gesonderte Vergütung.

3.3. Der Vertragspartner hat gewerbliche Dritte, an die er die Geräte weitergibt, entsprechend den

vorstehenden Regelungen zu verpflichten und ihnen für den Fall der erneuten Weitergabe eine

entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt der Vertragspartner dies, so ist er

verpflichtet, die Geräte nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und der

zuständigen Annahmestelle von CBS zur Entsorgung zu übergeben.

3.4. Die Ansprüche von CBS aus Ziff. 3 verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen

Nutzungsbeendigung der Geräte. Diese Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen

Mitteilung des Vertragspartners gegenüber CBS über die endgültige Nutzungsbeendigung.

E. Besondere Bestimmungen für die Software – Überlassung

1. Umfang des Nutzungsrechts

1.1. An überlassener Software gewährt CBS dem Vertragspartner im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen

das unbefristete (Kauf) bzw. befristete (Miete), nicht ausschließliche und – vorbehaltlich

Ziff. 5 – nicht übertragbare, einfache Nutzungsrecht. Der Umfang des Nutzungsrechts

für Software anderer Hersteller („Fremdsoftware“) bestimmt sich im Falle ihres Einbezugs vorrangig

nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.

1.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden Hardware

im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen. Die gleichzeitige

Nutzung auf mehr als nur einer Hardware oder im Netzwerk (gleichzeitige Mehrfachnutzung)

bedarf – soweit die Mehrfachnutzung außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung liegt – der

gesonderten Vereinbarung. Bei einem Wechsel der (Betriebs-)Hardware ist die Software auf der

bisher verwendeten Hardware zu löschen.

1.3. Der Vertragspartner ist ohne Zustimmung von CBS nicht berechtigt, überlassene Software in

irgendeiner Form umzuarbeiten, zu bearbeiten oder zu vervielfältigen, soweit dies nicht im Rahmen

der bestimmungsgemäßen Nutzung (§ 69d Urheberrechtsgesetz – UrhG) notwendig ist.

Eine Dekompilierung ist nur gemäß den Bestimmungen des § 69e UrhG zulässig.

1.4. Im Falle einer gemäß Ziff. 1.3 zulässigen Um- oder sonstigen Bearbeitung der Software durch den

Vertragspartner ist dieser nicht berechtigt, die Ergebnisse an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen

oder über die bestimmungsgemäße Nutzung hinaus zu vervielfältigen.

1.5. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen oder diesen

entsprechende Nutzungsrechte (Unterlizenzen) einzuräumen. Dies gilt auch für unter Verstoß

gegen Ziff. 1.3 hergestellte Software-Derivate. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners,

erworbene Software (Kauf) unter endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung, Bindung

des Erwerbers an die geltenden Nutzungsbedingungen und nach Löschung notwendiger Vervielfältigungsstücke

im Sinne der Ziff. 1.3 weiterzuveräußern. Im Falle der Veräußerung sind CBS

unverzüglich Name und Anschrift des Erwerbers schriftlich bekannt zu geben.

1.6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für (mit-)überlassene Benutzer- und Bedienungsdokumentationen

entsprechend. CBS ist berechtigt, eine Dokumentation in elektronischer Form und

in Deutsch oder Englisch zu überlassen.

1.7. Im Falle einer Vertragsverletzung, insbesondere der vorstehenden Bestimmungen oder der geltenden

Exportkontrollvorschriften, ist CBS u. a. berechtigt, Unterlassung, ggf. Überlassung oder

Vernichtung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke sowie Schadensersatz zu verlangen.

Das Recht von CBS, das Nutzungsrecht mit sofortiger Wirkung zu kündigen bzw. vom Vertrag

zurückzutreten, bleibt unberührt.

2. Nebenpflichten der Parteien

2.1. Die Überlassung oder Offenlegung des Quellcodes der Software ist nicht geschuldet.

2.2. Eine Verpflichtung von CBS zur Weiterentwicklung der überlassenen Software besteht nicht.

2.3. Urhebervermerke, Seriennummern und sonstige der Identifikation dienende Merkmale dürfen

vom Vertragspartner nicht entfernt werden und sind bei der zulässigen Vervielfältigung unverändert

zu übernehmen.

2.4. Einen in der Software integrierten Kopierschutz wird CBS im Falle des beabsichtigten Wechsels

der Betriebshardware oder einer beabsichtigten Veräußerung ändern oder aufheben.

F. Besondere Bestimmungen für Werkleistungen

1. Abnahme

1.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, vertragsgemäße Leistungen abzunehmen. Die Abnahme kann

wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Auf Verlangen hat der Vertragspartner die

Abnahme schriftlich zu bestätigen.

1.2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 10 Werktagen nach

Anzeige der vertragsgemäßen Leistung widerspricht.

2. Mängelrechte

2.1. Die Verjährungsfrist für Mängel an erbrachten Leistungen beträgt 1 Jahr ab der Abnahme.

2.2. Tritt innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel auf, kann der Vertragspartner Beseitigung des

Mangels innerhalb angemessener Frist verlangen. Schlägt die Beseitigung fehl oder ist diese unzumutbar,

ist der Vertragspartner berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Ersatzansprüche gegen CBS wegen eines Mangels richten sich nach Teil A Ziff. 8.

G. Besondere Bestimmungen für Beratungsleistungen

1. Vertragsgegenstand, Leistungsinhalt

1.1. Im Rahmen der Beratung schuldet CBS die vereinbarte Unterstützung des Vertragspartners.

1.2. Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet CBS im Rahmen der Beratung

kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verantwortung bzgl. der Erreichung der vom

Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele.

1.3. CBS ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung Erfüllungsgehilfen einzuschalten.

2. Mitwirkungspflichten

2.1. Der Vertragspartner hat einen geeigneten und hinreichend bevollmächtigten Mitarbeiter zu benennen,

der CBS bei der Durchführung der Beratungsleistungen als Ansprechpartner zur Verfügung

steht.

2.2. Der Vertragspartner wird CBS sämtliche erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten –

soweit gewünscht in schriftlicher Form – überlassen und Auskünfte erteilen. Soweit erforderlich,

ist CBS Zugang zu den Geschäfts- und Betriebsräumen des Vertragspartners zu gewähren.

3. Arbeitsergebnisse

3.1. Ist nichts Abweichendes vereinbart, erhält der Vertragspartner an den Arbeitsergebnissen ein einfaches

und nicht übertragbares Nutzungsrecht.

3.2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist der Vertragspartner nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse

über den internen Gebrauch hinaus zu verwenden oder – soweit dies nicht innerhalb

der bestimmungsgemäßen Nutzung liegt – Dritten zugänglich zu machen.

H. Besondere Bestimmungen für Serviceleistungen – Hardware

1. Inhalt und Umfang der Serviceleistungen

1.1. Inhalt der Serviceleistung von CBS ist die Instandsetzung, d. h. die Beseitigung von auftretenden

Störungen, der im Serviceschein bezeichneten Hardware werktags von Montag bis Freitag zwischen

8.00 und 17.00 Uhr sowie – bei gesonderter Vereinbarung – die Instandhaltung, d. h. die

Durchführung aller zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft erforderlichen Maßnahmen. Sämtliche

zur Durchführung der Serviceleistungen erforderlichen Ersatz- und Verschleißteile sind durch die

vom Vertragspartner zu leistende Vergütung (Pauschale und/oder „Klick-Charge“) abgegolten,

es sei denn, das betreffende Ersatz- oder Verschleißteil ist nach der vertraglichen Vereinbarung

gesondert zu vergüten.

1.2. CBS ist berechtigt, zur Vornahme der geschuldeten Serviceleistungen Erfüllungsgehilfen einzuschalten.

Im Rahmen der vertraglich geschuldeten und durch die vereinbarte Vergütung abgegoltenen

Serviceleistungen entscheidet CBS nach eigenem Ermessen über den Einbau neuer oder neuwertiger

Ersatz- oder Verschleißteile. Die Kosten für Verbrauchsmaterial (bspw. Papier, Toner) des Vertragspartners,

das während eines Serviceeinsatzes verbraucht wird, sind von CBS nicht zu ersetzen

2. Besondere Serviceleistungen

2.1. Serviceleistungen

– außerhalb der in Ziff. 1.1 genannten Zeiten,

– die der Vertragspartner nach den vertraglichen Vereinbarungen oder der Bedienungsanleitung

selbst vorzunehmen hat,

– die aufgrund der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung, des unsachgemäßen Betriebs

der Hardware, insbesondere der Verwendung nicht von CBS freigegebener Verbrauchsmaterialien,

Ersatz- oder Verschleißteile, Einwirkungen Dritter (bspw. durch Viren, Hacker) oder

höherer Gewalt (Unfall-, Wasser-, Feuer-, Blitz-, Überspannungs-, Kurzschlussschäden) erforderlich

werden, sowie die Lieferung der nach der vertraglichen Vereinbarung gesondert zu vergütenden

Ersatz- und Verschleißteile sind „besondere Serviceleistungen“, die nach gesonderter

Vereinbarung erbracht werden.

2.2. Besondere Serviceleistungen und die dabei anfallenden Ersatz- und Verschleißteile werden gemäß

den jeweils gültigen Preislisten

von CBS in Rechnung gestellt. Arbeitsleistungen werden nach

Zeitaufwand berechnet. Angefangene halbe Stunden werden auf volle halbe Stunden aufgerundet.

Von CBS nicht zu vertretende Wartezeit beim Vertragspartner gilt als Arbeitszeit. Reise- und

Anfahrtszeiten werden anteilig als Arbeitszeit abgerechnet. Spesen (Übernachtungs-, Reisekosten

etc.) werden nach Aufwand berechnet.

I. Besondere Bestimmungen für Serviceleistungen – Software

1. Inhalt und Umfang der Serviceleistungen

1.1. Inhalt der Serviceleistung von CBS ist – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, bspw. im

Rahmen eines gesonderten Software-Pflegevertrags, und Ziff. 1.6 – die Lieferung, nach Wahl

von CBS auch in elektronischer Form, von Updates (Fehlerkorrekturen und kleinere Funktionsverbesserungen

einer Programmversion – Level oder neue Releasestände) nebst Installationshinweisen

sowie die Unterstützung bei der Diagnose und Beseitigung von auftretenden Störungen

der im Serviceschein bezeichneten Software. CBS übernimmt keine Gewähr für die ständige

Funktionsfähigkeit der Software. Die Serviceleistungen werden werktags von Montag bis Freitag

zwischen 8.00 und 17.00 Uhr erbracht.

1.2. Die Überlassung von Updates erfolgt nach Wahl von CBS durch Lieferung eines Datenträgers

oder Ermöglichen eines Downloads; eine Installation der Updates ist nicht geschuldet. Upgrades,

d. h. wesentliche Funktionserweiterungen gegenüber den Produktspezifikationen der im Pflegeschein

bezeichneten Software, wird CBS dem Vertragspartner zu Sonderkonditionen anbieten.

CBS wird den Vertragspartner jeweils über Inhalt und Verfügbarkeit von Updates und Upgrades

der im Pflegeschein bezeichneten Software informieren. Die Überlassung von Updates und Upgrades

erfolgt entsprechend den für die ursprüngliche Programmversion getroffenen Vereinbarungen.

1.3. Der Service wird nur für den jeweils neuesten und den diesem vorhergehenden Releasestand

einer Programmversion und im Falle einer über Schnittstellen erweiterbaren Software nur bis

zur Schnittstelle erbracht. Der Vertragspartner ist insoweit verpflichtet, die ihm überlassenen

Updates – soweit zumutbar – zu installieren.

1.4. Im Rahmen der Störungsbeseitigung genügt die Entwicklung einer Umgehungslösung, soweit

hierdurch die wesentlichen Funktionen der vertragsgegenständlichen Software zumutbar wiederhergestellt

werden. CBS ist berechtigt, zur Vornahme der geschuldeten Serviceleistungen Erfüllungsgehilfen

einzuschalten.

1.5. Die Unterstützung bei der Störungsdiagnose und -beseitigung erfolgt vorrangig durch den telefonischen

Servicedienst von CBS („Helpdesk“). Kann die Störung hierdurch nicht beseitigt

werden, wird sich CBS bemühen, die Störung – soweit möglich – durch Remote-Diagnose, durch

Lieferung eines Updates oder vor Ort zu beheben.

1.6. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass CBS bei in den Servicevertrag einbezogener Fremdsoftware

bzgl. der Leistungserbringung auf die Mitwirkung des jeweiligen Herstellers angewiesen ist.

CBS kann insoweit ggf. nur eine Erstunterstützung bieten. CBS ist berechtigt, den Vertragspartner

hinsichtlich der weiteren Unterstützung bei der Diagnose und Störungsbehebung an den

jeweiligen Hersteller, insbesondere – soweit vorhanden – an dessen telefonischen

Servicedienst

(„Hotline“), zu verweisen.

2. Besondere Serviceleistungen

2.1. Serviceleistungen außerhalb der in Ziff. 1.1 genannten Zeiten, die Installation von Updates, die

Lieferung von Upgrades (neue, um Funktionalitäten erweiterte Programmversionen) sowie die

Unterstützung bei der Diagnose und Behebung von Störungen, die auf höherer Gewalt, Einwirkungen

Dritter (bspw. durch Viren, Hacker), der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung,

dem unsachgemäßen Betrieb, Einsatz oder einer Um- oder Bearbeitung oder Erweiterung der

Software durch den Vertragspartner oder Dritte beruhen, sind „besondere Serviceleistungen“, die

nach gesonderter Vereinbarung erbracht werden.

2.2. Besondere Serviceleistungen werden gemäß den jeweils gültigen Preislisten von CBS berechnet.

Arbeitsleistungen werden nach Zeitaufwand berechnet. Angefangene halbe Stunden werden auf

volle halbe Stunden aufgerundet. Von CBS nicht zu vertretende Wartezeit beim Vertragspartner

gilt als Arbeitszeit. Reise- und Anfahrtszeiten werden anteilig als Arbeitszeit abgerechnet. Spesen

(Übernachtungs-, Reisekosten etc.) werden nach Aufwand berechnet.

 

März 2013